Informationen zum Karfreitag

Welche Konsequenzen hat der Regierungsbeschluss für die Arbeitnehmer?

Vor wenigen Wochen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil festgestellt, dass die österreichische Regelung zum Karfreitag, wonach dieser Tag nur für die Angehörigen bestimmter Religionsgruppen (z.B. Evangelischer Kirchen) ein bezahlter Feiertag ist, diskriminierend sei. Es wäre die Folge dieses Urteils gewesen, dass der Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen ein Feiertag wird. Um dies zu verhindern, hat die Bundesregierung nun per gesetzlichem Eingriff den Karfreitag als Feiertag gestrichen, nachdem zunächst noch eine ausgewogene und diskriminierungsfreie Lösung angekündigt wurde. Nicht einmal die Idee eines „halben Feiertages“, der um 14:00 Uhr beginnen sollte, wurde umgesetzt. Mit den Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen wurde nie das Gespräch gesucht. Stattdessen wird die für die Wirtschaft günstigste Lösung gewählt, indem in die Rechte der ArbeitnehmerInnen eingegriffen wird.

Urlaubstag verbrauchen statt Feiertag

Der Karfreitag ist nun für sämtliche Beschäftigte, unabhängig vom Religionsbekenntnis, kein Feiertag mehr. Stattdessen kann an einem Tag freier Wahl (zB Karfreitag) individuell ein Urlaubstag verbraucht werden. Dieser ist aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu bestreiten. Die Lage dieses Urlaubstages soll von den ArbeitnehmerInnen frei gewählt werden können, allerdings mit einer langen Vorankündigungsfrist von drei Monaten. In Hinblick auf den nahenden Karfreitag (19.4.2019) gilt diese Frist in den ersten drei Monaten ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht; in diesem Zeitraum ist die Wahl frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem Wunschtermin bekannt zu geben. Die Regelung der Bundesregierung bedeutet also nichts anderes, als dass Menschen, die künftig am Karfreitag frei haben wollen, „auf eigene Kosten“ einen Urlaubstag nehmen müssen.

Gesetzlicher Eingriff in Kollektivvertrag

Nachdem es einen Generalkollektivvertrag zwischen ÖGB und Wirtschaftskammer gibt, der einen freien Karfreitag bestimmter Religionsgruppen vorsieht, plant die Regierung nun auch in den bestehenden Generalkollektivvertrag einzugreifen. Dieser verliert bezüglich des Karfreitags seine Wirkung. Das ist ein bedenklicher und rechtlich fragwürdiger Eingriff in die Tarifautonomie der Gewerkschaften und bildet einen beispiellosen Tabubruch auf Kosten der arbeitenden Menschen. Es wurde den Sozialpartnern die Möglichkeit genommen, selbstständig eine faire Lösung zu vereinbaren. Dieser Eingriff ist ein Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention und kann so nicht akzeptiert werden.

Unsicherheiten

Diese geplante Regelung bringt eine Reihe von weiteren juristischen Unsicherheiten mit sich, weil Feiertags- und Urlaubsregelungen vermischt werden. Sobald die Gesetzesänderung beschlossen und wirksam ist, wird die GPA-djp in Abstimmung mit den anderen Gewerkschaften die neue Regelung im Detail juristisch analysieren und die weitere Vorgangsweise klären. Wir werden dazu wieder informieren.

Die faire Lösung wäre der Karfreitag für alle

In Österreich sind die Arbeitszeiten viel länger als in den meisten EU-Staaten. Auf das Jahr bezogen arbeiten wir eine Woche länger als unsere KollegInnen in der Eurozone. Die Normalarbeitszeit liegt in Österreich pro Jahr 39 Stunden über dem Schnitt der Euroländer. Und da sind alle Feiertage und Urlaubstage schon mitgerechnet. Viel kürzer arbeiten die KollegInnen in Dänemark, Schweden und Finnland. Ein freier Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen wäre daher die fairste und sinnvollste Lösung. Wir werden uns weiter dafür einsetzen.

Quelle:Gpa-djp

EuGH Urteil 22.01.2019 Karfreitag-Urteil

EuGH 22.01.2019, C-193/17 (Cresco Investigation GmbH/Markus Achatzi)

Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt in § 7 Abs 2 die für alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer/innen geltenden Feiertage. An einem solchen gesetzlichen Feiertag besteht Anspruch auf eine 24-stündige Ruhezeit und Entgelt.
In § 7 Abs 3 ARG wird außerdem geregelt: „Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.“

Wer an einem Feiertag arbeitet, hat gemäß § 9 Abs 5 AZG zusätzlich zum Entgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (Feiertagsentgelt).

Zum Sachverhalt: Markus Achatzi arbeitet für die Cresco Investigation GmbH, eine Detektei. Da der Karfreitag in Österreich nur für Angehörige der evangelischen Kirchen des Augsburger und des Helvetischen Glaubensbekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag ist, fühlte er sich als Nichtangehöriger dieser Kirchen diskriminiert. Er war der Ansicht, ihm stünde für die am Karfreitag, den 3.4.2015, geleistete Arbeit Feiertagsentgelt zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden österreichischen Regelung im Arbeitsruhegesetz mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion befragt (Vorabentscheidungsersuchen).

Der EuGH ist diesem Ersuchen nachgekommen, der OGH wird sein Urteil nun auf Basis des gegenständlichen EuGH-Erkenntnisses fällen müssen. 

Was sagt der EuGH:

Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich alleine für diejenigen Arbeitnehmer/innen, die bestimmten Kirchen angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar.

Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ist ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmer/inne/n einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren.

Diese Voraussetzungen sind: Die Arbeitnehmer/innen müssen vor dem jeweiligen Karfreitag mit dem Anliegen an den Arbeitgeber herantreten, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen (bezahlter Feiertag) bzw für den Fall, dass der Arbeitgeber dies abschlägig beantwortet, Anspruch auf Feiertagsentgelt zu haben.

Die ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung wurden vom EuGH verneint.

Rechtfertigung Nr. 1: Die Ungleichbehandlung wäre eine notwendige Maßnahme zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer.
Der EuGH: Die in Rede stehende Regelung ist zum Schutz der Religionsfreiheit nicht notwendig. In Österreich gewährleistet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Religionsausübung der Beschäftigten. Diese können ggf das Recht erhalten, sich für die Dauer, die zur Befolgung bestimmter religiöser Riten notwendig ist, von ihrer Arbeit zu entfernen. Aber eben nur für diese Dauer – ein Feiertag geht darüber hinaus, zumal Arbeitnehmer/innen ihn nicht einmal zur Religionsausübung nutzen müssen.

Rechtfertigung Nr. 2: Die in Rede stehende Regelung enthielte spezifische Maßnahmen, mit denen eine Benachteiligung wegen der Religion unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeglichen würde.
Der EuGH: Das ist nicht der Fall. Die Regelung geht weit über das hinaus, was zum Ausgleich einer solchen mutmaßlichen Benachteiligung notwendig ist. Die Arbeitnehmer/innen, die einer der fraglichen Kirchen angehören, erhalten am Karfreitag eine Ruhezeit von 24 Stunden, während sich Arbeitnehmer/innen anderer Religionen, deren hohe Feiertage nicht mit den allgemeinen Feiertagen in Österreich zusammenfallen, grundsätzlich nur mit der im Rahmen der Fürsorgepflicht erteilten Zustimmung ihres Arbeitgebers von der Arbeit entfernen dürfen, um die zu diesen Feiertagen gehörenden religiösen Riten zu befolgen. Das ist eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen. Die einen haben (pauschal) einen freien Tag und müssen die Religionsausübung an diesem Tag nicht nachweisen, die anderen bekommen nur für die Dauer der religiösen Riten frei und müssen die Religionsausübung während dieser Zeit nachweisen. 

Was bedeutet das für den kommenden Karfreitag (19.04.2019)?

Sofern die Regierung das Arbeitsruhegesetz nicht rechtzeitig ändert, haben alle Arbeitnehmer/innen Anspruch auf einen Feiertag am 19.04.2019 bzw auf Feiertagsentgelt, sollten sie an diesem Tag arbeiten müssen. Sie müssen dies allerdings beim Arbeitgeber einfordern.
Tun sie das persönlich, sollten sie es nicht vor Ende März 2019 tun.
Warum? – Weil es ab diesem Zeitpunkt kaum noch möglich wäre, eine gesetzliche Neuregelung bis zum 19.04.2019 zustande zu bringen. 

Selbstverständlich kann auch der Betriebsrat tätig werden und namens der gesamten Belegschaft den Karfreitag als Feiertag einfordern. Er sollte zu diesem Zweck von der Belegschaft dazu ermächtigt werden (Unterschriftenliste).
Wir haben einen Musterbrief erarbeitet, den wir gerne zur Verfügung stellen.

Was bedeutet das Urteil für gleiche/ähnliche Regelungen im (General)Kollektivvertrag?

Zu arbeitsfreien Tagen am Karfreitag, Jom Kippur (jüdischer Versöhnungstag), etc. ist zu sagen, dass auch solche Sonderregelungen für Angehörige bestimmter Glaubensgemeinschaften als unmittelbar diskriminierend wegen der Religion anzusehen sind. Auch die Kollektivvertrags-Partner sind an EU-Recht – also auch an das EU-Gleichbehandlungsrecht – gebunden.

Quelle: GPA-djp

Einigung bei den KV Verhandlungen 2018

Liebe KollegInnen,

wir haben uns geeinigt.

Das Ergebnis lautet wie folgt:

  • Wir haben ab 2019 27 bzw. 32 Urlaubstage pro Jahr = 1 Urlaubstag mehr

 

  1. Die Mindestgehälter werden um 2,6 % erhöht.
  2. Die Ist-Gehälter werden um 2,5 % maximal aber um 125,– erhöht.
  3. Die KV Zulagen werden mit 01.01.2019 um 2,6 % erhöht.
  4. Die Lehrlingsentschädigungen wurden überproportional erhöht 1. Lehrjahr 610,– (+11,31 %); 2. Lehrjahr 770,– (+ 3,51 %); 3. Lehrjahr 970,– (+ 3,44 %); 4. Lehrjahr 1.300,– (+ 3,29 %)
  5. Erstmals Verbesserung der Anrechnungsbestimmungen von Eltern- und Hospizkarenzen
    1. Anrechnung Karenzzeiten
  6. Teil § 18 NEU:

„Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, werden ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes, der Kündigungsfristen sowie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.

Ergänzung nach 2. Teil, § 1 Abs 9 (Abs. 10 NEU):

„(10) Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, sind hinsichtlich der Vorrückung bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen. Diese Bestimmung tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.

Grüße

Johannes Hofmeister & das Telekom Verhandlungsteam

12-Stunden-Aktion gegen 12-Stunden-Tag – bitte um Unterstützung!

Liebe Kollegin, Lieber Kollege!

Wir bleiben dabei: Das neue Arbeitszeitgesetz ist ein schlechtes Gesetz. Ein Diktat zugunsten der Arbeitgeber, ohne Verbesserung für ArbeitnehmerInnen. Die Entscheidung über die Freizeit der arbeitenden Menschen liegt in den Händen der Unternehmen.
Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom 12-Stunden-Tag betroffen sein. Deswegen halten wir den Protest weiter aufrecht.

Bitte unterstützt uns und kommt zum Haus der Industrie! Dorthin, wo die BestellerInnen des Arbeitszeitverschlechterungsgesetzes sitzen!

Die ÖGB Protestaktion findet von 09:00 – 21:00 Uhr und somit 12 Stunden statt!
Wir als GPA-djp werden 2 Stunden davon abdecken. In dieser Zeit bitten wir besonders um deine Teilnahme.

Datum: Freitag, 12. Oktober 2018
Dauer:  13:00 – 15:00 Uhr
Ort:       Haus der Industrie – Industriellenvereinigung, Schwarzenbergplatz 4, 1030 Wien

Wir brauchen deine Unterstützung und die deiner KollegInnen. Bitte komm vorbei!

Um Rückmeldung an Koll. Katharina Pirkfellner unter katharina.pirkfellner@gpa-djp.at wird gebeten.

Mario Ferrari                                                    Franz Georg Brantner
Geschäftsführer GPA-djp Wien                      Vorsitzender GPA-djp  Wien

Kahlschlag beim Arbeitsmarkt-Budget

Liebe Kollegen

wie ihr der beiliegenden Einladung zur Demo am 14.09.2018, um 15.30 Uhr, vor dem Sozialministerium in Wien, entnehmen könnt, plant das Sozialministerium eine drastische Kürzung der Fördermittel für das AMS.

Das hat Auswirkungen auf Qualifizierungsmaßnahmen, Deutschkurse, erfolgreiche Programme des AMS und bewirkt auch, dass die Dienstverhältnisse von TrainerInnen in Ausbildungseinrichtungen beendet werden müssen.

Zeigen wir Solidarität und unterstützen die Beschäftigten in diesem wichtigen Bereich.

Nur gemeinsam sind wir stark!

Deine Branchen Betriebsräte

Informationen zum 12-Stunden-Tag und zur 60-Stunden-Woche

Liebe Kollegin,Lieber Kollege,

die Regierung hat letzten Donnerstag ohne Zeit für Begutachtung ihren Plan zur Einführung des 12-Stunden-Arbeitstages und der 60-Stunden-Arbeitswoche im Parlament eingebracht. Nach einer ersten Durchsicht des Gesetzentwurfes steht fest: seine Realisierung würde schwerwiegende Folgen für die Gesundheit, das Einkommen und das Familienleben aller ArbeitnehmerInnen in Österreich haben.

Ich habe schon Donnerstagabend in der ZIB 2 im ORF klargemacht, was wir von dieser Vorgangsweise halten. Wir setzen uns gegen diesen Angriff auf die Lebensqualität und Gesundheit von arbeitenden Menschen zur Wehr. Dazu werden wir Widerstand in den Betrieben und in der Öffentlichkeit organisieren. Eine Ersteinschätzung der GPA-djp kannst du unter folgendem Link abrufen:

Eine Ersteinschätzung der GPA-djp

Unwahrheit: Es hat nie eine Sozialpartnervereinbarung zur „Arbeitszeitflexibilisierung“ gegeben. Das ist die Unwahrheit. Wahr ist, dass bis Juni 2017 über eine ganze Reihe von Forderungen der Arbeitgeber geredet wurde. Über die Forderungen der ArbeitnehmerInnenseite wurde trotz zahlreicher Gespräche nicht verhandelt. Genau deshalb hat es am Ende keine Sozialpartnervereinbarung gegeben. Von einer Einigung kann daher keine Rede sein.

Gewinnmaximierung statt Arbeitnehmerschutz: Geht es nach der Regierung, wird der 12-Stunden-Tag von der Ausnahme zum Regelfall. Bisher sind 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden (Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils). Im Wesentlichen geht es darum, den Betrieb vor Schaden zu bewahren. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen nachweisen, daher ist 12/60 die Ausnahme geblieben. Künftig soll 12/60 aber an keine Voraussetzungen gebunden sein. Der Arbeitgeber kann es anordnen, wann immer er will. Er kann sogar damit kalkulieren, nur um die Gewinnspanne zu erhöhen.

Der Arbeitgeber sitzt auf dem längeren Ast: Freiwilligkeit im Arbeitsrecht ist ein sehr relativer Begriff. Wenn der Arbeitgeber einen Wunsch äußert, dem ArbeitnehmerInnen nicht nachkommen, sind in der Praxis vielfältige Nachteile zu erwarten – von Nichtberücksichtigung bei Beförderungen bis zu Kündigung, im schlimmsten Fall Entlassung, wenn man sich den Wünschen der Arbeitgeber wiederholt widersetzt. Im Gesetzesentwurf ist lediglich ein Ablehnungsrecht aus „überwiegenden persönlichen Interessen“ enthalten, von Freiwilligkeit ist keine Rede.

Freizeit gibt’s nur, wenn Auftragsflaute herrscht: Auch die Darstellung, dass ArbeitnehmerInnen ihre erworbenen Freizeitansprüche konsumieren können, wann sie wollen, ist realitätsfremd. Freizeit kann nach Regierungsplänen nur konsumiert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Das wird in vielen Fällen nur dann sein, wenn gerade nichts los ist – und nicht dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn freie Tage braucht.

Überstundenauszahlung wird auf den Sankt-Nimmerleinstag verschoben, Zuschläge fallen weg: Die Behauptung, dass Überstundenzuschläge erhalten bleiben, ist eine Nebelgranate, weil gleichzeitig von der Ausweitung der Durchrechnungszeiträume gesprochen wird. Denn der Sinn eines Durchrechnungszeitraums liegt darin, dass Mehrstunden, die innerhalb des Durchrechnungszeitraums durch Zeitausgleich ausgeglichen werden, eben ohne Zuschlag abgegolten werden. Wenn man zusätzlich davon spricht, Mehrstunden von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten zu übertragen, werden diese Mehr- und Überstunden zuschlagsfrei 1:1 ausgeglichen – oder eben gar nie, weil sie auf den Sankt-Nimmerleinstag verschoben werden.

Flexibilität darf keine Einbahn sein. Wo die Arbeitgeber die Beschäftigten kapazitätsorientiert einsetzen wollen, brauchen die ArbeitnehmerInnen als Ausgleich Selbstbestimmung, Planbarkeit und Verkürzung der Arbeitszeit.

Egal wie man’s regelt – überlanges Arbeiten macht krank. Egal, wie man überlange Arbeitszeiten konkret regelt, und egal, ob freiwillig oder unfreiwillig so lang gearbeitet wird: Überlanges Arbeiten ist schlecht für die Gesundheit, und freiwilliges langes Arbeiten ist nicht wirklich gesünder. Arbeitszeitgesetze sind Schutzgesetze – auch vor Selbstausbeutung!

Der ÖGB und seine Gewerkschaften werden in den nächsten Tagen über konkrete Protestmaßnahmen entscheiden. Wir zählen auf deine Beteiligung und Unterstützung!

 Mit gewerkschaftlichen Grüßen

 Wolfgang Katzian

Präsident des ÖGB

 

ÖGB/AK-Kampagne „Wie soll Arbeit?“ Bitte mach mit!

Liebe Kollegin! Lieber Kollege! 

Sicher hast du schon von der Initiative von AK und ÖGB „Wie soll Arbeit?“ gehört.  Eine Initiative, bei der ArbeitnehmerInnen mitreden und mitbestimmen können.

Bis Ende Mai 2018 sollen uns möglichst viele ArbeitnehmerInnen sagen, was ihnen in der Arbeitswelt wichtig ist, damit wir ihre Anliegen zum Thema machen können. Die Fragebögen werden von IFES analysiert. Erste Ergebnisse sollen bereits im Juni beim ÖGB-Bundeskongress und bei der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer präsentiert werden.

Wir bitten dich um deine Unterstützung, damit sich möglichst viele ArbeitnehmerInnen an dem Dialog beteiligen und damit ein kräftiges Zeichen für den Erhalt einer starken gesetzlichen Interessenvertretung setzen.

Zur Anforderung von Material bitten wir, dich an deinen zuständigen Regionalsekretär zu wenden.

www.gpa-djp.at/wien

Mehr Information zur Kampagne unter:

www.wie-soll-arbeit.at

Mit freundlichen Grüßen

Franz Georg Brantner                                Barbara Teiber

Vorsitzender                                                 Geschäftsführerin

 

GPA-djp Wien

Alfred-Dallinger-Platz 1

1030 Wien

Telefon 050301 301

 

KV Abschluss 2017 für 2018

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach harten, aber konstruktiven Verhandlungen haben wir uns am 1 Dezember 2017 im Rahmen der diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen auf folgende Erhöhung für das Jahr 2018 geeinigt.

    • IST Gehälter werden um 2,6 % angehoben, maximal um 105,00 Euro.
    • Für TeilzeitmitarbeiterInnen erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.
    • KV Mindestgehälter werden um 2,6% erhöht.
    • Lehrlingsentschädigungen werden um 2,6 % angehoben.
    • Die KV-Zulagen werden um 2,6% erhöht.Änderung des rahmenrechtlichen Teiles
  • Sonderregelung Customer Service und Shops Eintritt vor dem 01.01.2010 Die Umstufung erfolgt in 3 Stufen.
  • Für alle Mitarbeiterinnen Customer Service und Shops, die vor dem 01.01.2010 eingetreten sind wurde die Einigung erzielt, dass sie bis spätestens 01.01.2020 in die Expertenstufe eingestuft werden.
  • Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2018 in Kraft.

Der erzielte Abschluss liegt somit deutlich über der erwarteten Jahresinflation für das Jahr 2017 von 1,95 %. Wir freuen uns, dass wir damit auch im heurigen Jahr einen Kompromiss gefunden haben, in dem sich der Wunsch der Belegschaften nach Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg und unser gemeinsames Interesse an Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit widerspiegelt.

Beste Grüße,

Die Betriebsräte der Telekom Branche